MÜNCHEN - Unter Auflagen ist künftig die Nutzung von Cafeterien in Pflegeeinrichtungen für Bewohner/innen und deren Besuch wieder zugelassen. Nach wie vor gehen laut einer Information des Bayerischen Gesundheits- und Pflegeministeriums die Regelungen des § 4 der 6.BayIfSMV zu Pflegeheimen als spezielleres Recht auch in Bezug auf die Cafeterien in Pflegeheimen den Anordnungen des § 13 zur Gastronomie vor.
Das Gesundheitsministerium hat mitgeteilt, dass ausschließlich für Bewohner/innen und deren Besuch die Nutzung der Catereia unter Berücksichtigung der einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepte erlaubt ist, für externe Gäste bleibt die Gastronomie geschlossen. In der Mitteilung heißt es: "Dabei ist insbesondere der Umstand zu behandeln, inwieweit das Servicepersonal in den Cafeterien auch in der Versorgung, Betreuung oder Pflege in den Einrichtungen eingesetzt wird und welche Maßnahmen hier erforderlich werden. Das Einsetzen von Servicepersonal in der Versorgung, Betreuung oder Pflege sollte vermieden werden. Von der durchgängigen Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Bewohner bzw. Bewohnerin und dessen Besucher kann abgesehen werden, wenn dieser am Tisch in der Cafeteria nicht möglich ist. Es ist nach Möglichkeit der Abstand zu wahren. Der Mindestabstand zu anderen Besucher-Bewohnergruppen ist stets einzuhalten.
Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung am Tisch ist dabei zulässig, solange dies zum Trinken und zur Nahrungsaufnahme erforderlich ist. Der Betreiber der Cafeteria hat die Vorgaben des Hygienekonzeptes Gastronomie zu beachten: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-270/