BAD SCHWARTAU - Der DBfK Nordwest hat mit den Pflegekassen in Schleswig-Holstein neue Vergütungssätze für den Bereich der Häuslichen Pflege (SGB XI) ab dem 01. Januar 2021 vereinbart. Gleichzeitig steigt zum 01. Januar 2021 der Refinanzierungsaufschlag für den Pflegeausbildungsfonds. Die DBfK-Mitgliedseinrichtungen wurden bereits am 01. Dezember 2020 über die Vergütungsanpassungen informiert. Die aktuelle Vergütungsvereinbarung sowie die aktuelle Leistungskomplexübersicht finden Sie im geschützten Downloadbereich.
Für den Bereich der Häuslichen Krankenpflege (SGB V) liegen aktuell noch keine Verhandlungsergebnisse vor.
ESSEN - Der DBfK Nordwest hat mit den Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen für den Bereich der Häuslichen Krankenpflege ab dem 01. Januar 2021 neue Vergütungen und Leistungen vereinbart. Die DBfK-Mitgliedseinrichtungen wurden bereits am 22. Dezember 2020 über diese Neuerungen ausführlich informiert. Die aktuellen Vergütungsvereinbarungen sowie die Mitgliederinformation finden Sie im geschützten Downloadbereich.
Außerdem sind zum 01. Januar 2021 die Refinanzierungszuschläge für die Pflegeausbildungsumlagen in Nordrhein-Westfalen gestiegen - der aktuelle Preislistenrechner zur Berechnung der individuellen Pflegevergütungen für 2021 steht im Downloadbereich zur Verfügung.
LÜBECK - In Lübeck haben Akteure der Gesundheitsversorgung eine Handlungsanleitung für Pflegeeinrichtungen in der Corona-Situation erarbeitet - das Lübecker Ampelsystem L.A.S.
Hintergrund: Während der Corona-Pandemie kommen Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste aber auch Krankenhäuser, Rettungsdienste und Gesundheitsämter immer wieder an ihre Grenzen – und das nicht nur aufgrund der alltäglichen Anforderungen gemäß ihres Versorgungsauftrags, sondern auch dadurch, dass sie unzählige sensible Entscheidungen treffen müssen: Wie priorisiere ich? Wen sollte ich wie oft testen? In welchen Situationen ist welche Schutzausrüstung angemessen? Was hat Vorrang – der Schutz einer vulnerablen Gruppe von Infektionen oder die Vermeidung von Isolation und die Respektierung von Freiheitsrechten und Selbstbestimmung?
Das Ampelsystem sieht vor, dass ein Fachgremium anhand mehrerer Kriterien entscheidet, ob die Ampelfarbe in einer Stadt / einem Landkreis auf grün, gelb oder rot steht. Wenn es in einer Einrichtung einen lokalen Ausbruch gibt, springt dort – abweichend von der regionalen Bewertung – die Ampel auf rot. Neben der Nennung von allgemein gültigen Maßgaben während der Pandemie werden Aussagen getroffen zum Testkonzept sowie zu speziellen Fragestellungen der einzelnen Settings: stationäre Pflegeeinrichtungen, Hospize, Werkstätten, Tagespflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Rettungsdienst. Je nach Bereich finden sich Aussagen zu spezifischen Fragestellungen, z. B. Fahrdienst, Besuchsregelungen, Regelungen zum Verlassen der Einrichtung und zum Umgang mit Lieferanten. Weitere Informationen finden Sie unter: www.ethik-netzwerk.de/ampelsystem
BERLIN - Der GKV-Spitzenverband hat nach Inkrafttreten des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) am 29. Oktober 2020 und aufgrund der erteilten Zustimmung des Bundesministerium für Gesundheit (BMG) heute die angepassten Kostenerstattungs-Festlegungen nach § 150 Abs. 3 SGB XI sowie das angepasste Antragsformular veröffentlicht.
Das Antragsformular wurde um die Erstattungsmonate Oktober bis Dezember 2020 ergänzt. In den Festlegungen wurden neben der Verlängerung bis zum 31.12.2020 auch Änderungen aufgrund von Maßgaben des BMG (Ziffer 4 und 5) umgesetzt. Die aktuellen Unterlagen finden Sie hier.
BERLIN - Der GKV-Spitzenverband hat heute eine um die Fragen 51 bis 55 ergänzte FAQ-Übersicht zur Umsetzung der Festlegungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI - Teil 1 und 2 (Corona-Prämie) veröffentlicht - die aktuelle Übersicht finden Sie hier.
Die Antragsfrist der Pflegeeinrichtungen für den zweiten Auszahlungstermin am 15. Dezember 2020 endet am 15. November 2020. Alle Unterlagen rund um die Prämie gemäß § 150a SGB XI finden Sie Downloadbereich.
NORDWEST - Der DBfK Nordwest hat unter dem Link www.dbfk-unternehmer.de/schnelltests (länderspezifische) Arbeitshilfen und Informationen für DBfK-Mitgliedseinrichtungen zusammengestellt. Hier finden Sie auch ein gemeinsames Angebot der Firma Unizell und des DBfK zum Erwerb von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests.
BERLIN – Als weitere Serviceleistung für unsere Mitgliedsunternehmen bieten wir ab sofort das Vorteilsportal dbfk.mitarbeitervorteile.de für die Mitarbeitenden unserer Mitgliedseinrichtungen an. Weitere Informationen zum Vorteilsportal - mit über 400 Partnerunternehmen und bis zu 60% Ersparnis - sind im geschützten Downloadbereich unter www.dbfk-unternehmer.de/mitarbeitervorteile abrufbar.
BERLIN - Das Bundesprogramms Ausbildungsplätze sichern fördert kleine und mittlere Unternehmen, die ihr Ausbildungsniveau in dem im Jahr 2020 neu beginnenden Ausbildungsjahr im Vergleich zu den drei Vorjahren beibehalten oder sogar erhöhen. Für die Zuordnung zum neuen Ausbildungsjahr ist allein der Ausbildungsbeginn maßgeblich. In die Förderung grundsätzlich einbezogen werden sollen Ausbildungen, die frühestens am 1. August 2020 begonnen haben und spätestens bis 15. Februar 2021 beginnen. Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Ausbildungsvertrags kommt es dabei nicht an, d.h., es können auch Ausbildungen gefördert werden, für die der Ausbildungsvertrag bereits vor Inkrafttreten der Förderrichtlinie abgeschlossen worden ist. Die Ausbildungsprämie in Höhe von 2.000,- € wird nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit an den Ausbildungsbetrieb ausgezahlt.
Weitere Informationen sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter https://www.bmbf.de/de/das-sollten-kmu-jetzt-wissen-11839.html abrufbar. Die Beantragung erfolgt über die örtlich zuständige Agentur für Arbeit - Hinweise zum Antragsverfahren und Antragsformulare finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.
MÜNCHEN - Unter Auflagen ist künftig die Nutzung von Cafeterien in Pflegeeinrichtungen für Bewohner/innen und deren Besuch wieder zugelassen. Nach wie vor gehen laut einer Information des Bayerischen Gesundheits- und Pflegeministeriums die Regelungen des § 4 der 6.BayIfSMV zu Pflegeheimen als spezielleres Recht auch in Bezug auf die Cafeterien in Pflegeheimen den Anordnungen des § 13 zur Gastronomie vor.
Das Gesundheitsministerium hat mitgeteilt, dass ausschließlich für Bewohner/innen und deren Besuch die Nutzung der Catereia unter Berücksichtigung der einrichtungsindividuellen Schutz- und Hygienekonzepte erlaubt ist, für externe Gäste bleibt die Gastronomie geschlossen. In der Mitteilung heißt es: "Dabei ist insbesondere der Umstand zu behandeln, inwieweit das Servicepersonal in den Cafeterien auch in der Versorgung, Betreuung oder Pflege in den Einrichtungen eingesetzt wird und welche Maßnahmen hier erforderlich werden. Das Einsetzen von Servicepersonal in der Versorgung, Betreuung oder Pflege sollte vermieden werden. Von der durchgängigen Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Bewohner bzw. Bewohnerin und dessen Besucher kann abgesehen werden, wenn dieser am Tisch in der Cafeteria nicht möglich ist. Es ist nach Möglichkeit der Abstand zu wahren. Der Mindestabstand zu anderen Besucher-Bewohnergruppen ist stets einzuhalten.
Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung am Tisch ist dabei zulässig, solange dies zum Trinken und zur Nahrungsaufnahme erforderlich ist. Der Betreiber der Cafeteria hat die Vorgaben des Hygienekonzeptes Gastronomie zu beachten: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-270/
HAMBURG- Wie kann ich den Arbeitsschutz gewährleisten? Auf was ist zu achten? Auch für Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen bringt die Corona-Pandemie besondere Herausforderungen für das sichere Arbeiten mit sich. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unterstützt professionell Pflegende dabei mit einem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Dieser wurde auf der Website der BGW (www.bgw-online.de/corona-schutz-pflege) veröffentlicht und steht zum Download bereit.
MÜNCHEN - Eine Aktualisierung der Handlungsanweisungen für Alten- und Pflegeheime und stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe (gemeinschaftliches Wohnen) des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) liegt vor. Alle weiteren Infos gibt es hier.
BERLIN - Beschäftigte, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung tätig sind, erhalten nach § 150a SGB XI einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderleistung (Corona-Prämie). Jeder Beschäftigte und jede Beschäftigte erhält die Prämie nur einmal, unabhängig davon ob er oder sie im Bemessungszeitraum bei mehr als einer Pflegeeinrichtung bzw. mehr als einem Arbeitgeber tätig ist. Diese einmalige Sonderleistung dient laut dem Gesetz der Anerkennung und Wertschätzung aller insbesondere in Pflege, Betreuung und Hauswirtschaft eingesetzten Beschäftigten in Zeiten der besonderen Belastungen und Herausforderungen angesichts der Corona-Pandemie. Die Prämienhöhe ist in Abhängigkeit des Tätigkeitsfelds und -umfangs gesetzlich festgelegt und beträgt zwischen 100 und 1.000 Euro.
Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden (Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI), werden verpflichtet, die gestaffelten Corona-Prämien an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Zur Finanzierung dieser Prämien erhalten sie nach § 150a Absatz 7 SGB XI einen Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung auf Vorauszahlung des Betrags, den sie für die Auszahlung der Corona-Prämien an ihre Beschäftigten benötigen. Die Pflegekassen haben sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber entsprechend den von ihnen gemeldeten Beträgen eine Vorauszahlung in dieser Höhe bis spätestens 15. Juli bzw. bis 15. Dezember 2020 erhalten.
Das Nähere für das dafür notwendige Meldeverfahren, das Auszahlungsverfahren sowie für die Information der Beschäftigten hat der GKV-Spitzenverband im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen und geeigneten Verbänden der Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI auf Bundesebene festzulegen. Die Verfahrensregelungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Um den Beschäftigten eine möglichst weitgehende Ausschöpfung des steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Prämienbetrags zu ermöglichen, ist zudem in § 150a Absatz 9 SGB XI geregelt, dass die Länder und Pflegeeinrichtungen die gestaffelten Corona-Prämien auf zwischen 150 bis 1.500 Euro aufstocken können. Das Verfahren hierzu regeln die Länder; es kann sich an den nachfolgenden Festlegungen orientieren.
Die am 09. Juni 2020 durch das Bundesministerium für Gesundheit genehmigten und nun vorliegenden Prämien-Festlegungen Teil 1 regeln das Verfahren für die Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Pflegeeinrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden, kommen die noch nicht veröffentlichten Prämien-Festlegungen Teil 2 zur Anwendung.
DBfK-Mitgliedsunternehmen wurden und werden parallel per E-Mail über das Verfahren und die notwendigen Schritte informiert. Länderspezifische Informationen folgen auf den Länderseiten der Corona-Sonderseite.