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Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR) vom 6. September 2016

Die Regelungen der QPR mit Bezug zu gesetzlichen Änderungen ab 1. Januar 2016 treten zum 15. Oktober 2016 in Kraft (insbes. Abrechnungsprüfungen, Anlassprüfungen in ambulanten Pflegeeinrichtungen ohne Anmeldung, Wegfall der Möglichkeit zur Beantragung von Wiederholungsprüfungen durch Pflegeeinrichtungen, Wegfall gleichwertiger Prüfungen, Änderung bei Einwilligungserklärungen zur Inaugenscheinnahme). Die weiteren Regelungen treten zum 1. Januar 2017 in Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Richtlinien am 4. Oktober 2016 genehmigt.

Gültig bis 31. Dezember 2017

Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR) vom 27. September 2017

Die Richtlinien über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs-Richtlinien - QPR) wurden aufgrund der Regelungen des Dritten Pflegestärkungsgesetzes angepasst. Sie treten zum 1. Januar 2018 in Kraft.

Gültig ab 01. Januar 2018

Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes über die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI (Qualitätsprüfungs-Richtlinien – QPR) vom 18. Dezember 2019 

Gültig ab 01. Januar 2021

Die "Ergänzenden Erläuterungen" richten sich an Prüfer der MDK und des PKV- Prüfdienstes, die Qualitätsprüfungen nach §§ 114 ff. SGB XI durchführen. Sie wurden mit dem Projektbüro Ein-STEP abgestimmt. Nach Durchführung der Multiplikatoren-Seminare wurde mit dem Projektbüro ein Klärungsprozess zu zentralen Fragen der "Ergänzenden Erläuterungen" weitergeführt. Aufgrund aktueller Rückmeldungen im Rahmen der Implementierung wurde die vorliegende Version 3.1 mit Stand 14.06.2016 erstellt.