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Archiv

seit dem 01.09.2022

gültig vom 01.09. bis zum 31.12.2022

Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die Preislistenummern (ACTK) des DBfK gemäß Anlage 1b anzuwenden.

Stand: 29. Juli 2022

gültig vom 01.04.2023 bis zum 31.12.2023

Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Anwendung des regional üblichen Entgeltniveaus gemeldet haben.

Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.

Stand: 21. März 2023

gültig ab dem 01.05.2021

gültig vom 01.08.2023 bis zum 29.02.2024

Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an AVR Caritas, BAT-KF, TVöD oder VPD gemeldet haben und keine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen.

Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.

Stand: 09. August 2023

gültig vom 01.08.2023 bis zum 31.12.2023

Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den AVR Bayern gemeldet haben.

Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.

Stand: 23. August 2023

zu den Vergütungsvereinbarungen zu den Tarifanlehnungen

- AVR Caritas
- TVöD
- BAT-KF
- VPD

Stand: 12. Juli 2023

gültig ab 01.01.2024 

Stand: 21. März 2023

gültig vom 01.07.2023 bis zum 29.02.2024

Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den AVR Caritas gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben. 

Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.

Stand: 12. Juli 2023

gültig ab 01.01.2024 

Stand: 21. März 2023

nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den AVR Caritas gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben. 

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. August 2023 bei der federführenden Krankenkasse vorliegen!

Stand: 12. Juli 2023

gültig ab 01.03.2024 

Stand: 12. Juli 2023

gültig vom 01.04.2023 bis zum 31.12.2023

Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den AVR DD (Diakonie Deutschland) gemeldet haben.

Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.

Stand: 21. März 2023

gültig vom 01.08.2023 bis zum 31.12.2023

Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den AVR Johanniter gemeldet haben.

Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.

Stand: 23. August 2023

gültig vom 01.07.2023 bis zum 29.02.2024

Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den BAT-KF gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben. 

Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.

Stand: 12. Juli 2023

nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den BAT-KF gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben. 

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. August 2023 bei der federführenden Krankenkasse vorliegen!

Stand: 12. Juli 2023

gültig ab 01.03.2024 

Stand: 12. Juli 2023

nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den TVöD gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben. 

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. August 2023 bei der federführenden Krankenkasse vorliegen!

Stand: 12. Juli 2023

Es liegt auch eine Vergütungsvereinbarung für TVöD-Anwender vor! Sprechen Sie uns bitte an!

gültig vom 01.07.2023 bis zum 29.02.2024

Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den TVöD gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben. 

Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.

Stand: 12. Juli 2023

Es liegt auch eine Vergütungsvereinbarung für TVöD-Anwender vor! Sprechen Sie uns bitte an!

 

 

gültig ab 01.03.2024 

Stand: 12. Juli 2023

Es liegt auch eine Vergütungsvereinbarung für TVöD-Anwender vor! Sprechen Sie uns bitte an!

gültig vom 01.07.2023 bis zum 29.02.2024

Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den VPD gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben. 

Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.

Stand: 12. Juli 2023

nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den VPD gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben. 

Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. August 2023 bei der federführenden Krankenkasse vorliegen!

Stand: 12. Juli 2023

gültig ab 01.03.2024 

Stand: 12. Juli 2023