seit dem 01.09.2022
gültig vom 01.09. bis zum 31.12.2022
Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die Preislistenummern (ACTK) des DBfK gemäß Anlage 1b anzuwenden.
Stand: 29. Juli 2022
gültig vom 01.04.2023 bis zum 31.12.2023
Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Anwendung des regional üblichen Entgeltniveaus gemeldet haben.
Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.
Stand: 21. März 2023
gültig ab dem 01.05.2021
gültig vom 01.08.2023 bis zum 29.02.2024
Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an AVR Caritas, BAT-KF, TVöD oder VPD gemeldet haben und keine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen.
Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.
Stand: 09. August 2023
gültig vom 01.08.2023 bis zum 31.12.2023
Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den AVR Bayern gemeldet haben.
Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.
Stand: 23. August 2023
zu den Vergütungsvereinbarungen zu den Tarifanlehnungen
- AVR Caritas
- TVöD
- BAT-KF
- VPD
Stand: 12. Juli 2023
gültig ab 01.01.2024
Stand: 21. März 2023
gültig vom 01.07.2023 bis zum 29.02.2024
Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den AVR Caritas gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben.
Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.
Stand: 12. Juli 2023
gültig ab 01.01.2024
Stand: 21. März 2023
nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den AVR Caritas gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. August 2023 bei der federführenden Krankenkasse vorliegen!
Stand: 12. Juli 2023
gültig ab 01.03.2024
Stand: 12. Juli 2023
gültig vom 01.04.2023 bis zum 31.12.2023
Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den AVR DD (Diakonie Deutschland) gemeldet haben.
Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.
Stand: 21. März 2023
gültig vom 01.08.2023 bis zum 31.12.2023
Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den AVR Johanniter gemeldet haben.
Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.
Stand: 23. August 2023
gültig vom 01.07.2023 bis zum 29.02.2024
Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den BAT-KF gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben.
Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.
Stand: 12. Juli 2023
nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den BAT-KF gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. August 2023 bei der federführenden Krankenkasse vorliegen!
Stand: 12. Juli 2023
gültig ab 01.03.2024
Stand: 12. Juli 2023
nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den TVöD gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. August 2023 bei der federführenden Krankenkasse vorliegen!
Stand: 12. Juli 2023
Es liegt auch eine Vergütungsvereinbarung für TVöD-Anwender vor! Sprechen Sie uns bitte an! |
gültig vom 01.07.2023 bis zum 29.02.2024
Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den TVöD gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben.
Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.
Stand: 12. Juli 2023
Es liegt auch eine Vergütungsvereinbarung für TVöD-Anwender vor! Sprechen Sie uns bitte an! |
gültig ab 01.03.2024
Stand: 12. Juli 2023
Es liegt auch eine Vergütungsvereinbarung für TVöD-Anwender vor! Sprechen Sie uns bitte an! |
gültig vom 01.07.2023 bis zum 29.02.2024
Gilt nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den VPD gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben.
Bei der Abrechnung im Rahmen des Datenträgeraustauschs (DTA) sind die in der Vergütungsvereinbarung genannten Tarifkennzeichen (ACTK) anzuwenden.
Stand: 12. Juli 2023
nur für Pflegedienste die bei der Daten-Clearing-Stelle (DCS) die Tarifanlehnung an den VPD gemeldet haben, eine Inflationsausgleichsprämie an Ihre Mitarbeitenden auszahlen und sich mit der nachfolgenden Erklärung gegenüber der federführenden Krankenkasse zur Zahlung der Inlationsausgleichsprämie verpflichtet haben.
Die Verpflichtungserklärung muss bis zum 31. August 2023 bei der federführenden Krankenkasse vorliegen!
Stand: 12. Juli 2023
gültig ab 01.03.2024
Stand: 12. Juli 2023