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Informationen zur Telematik für die Unternehmer/innen im DBfK

Das Thema Digitalisierung und Telematik ist derzeit in aller Munde - auch im Pflegesektor. Immer mehr Anbieter drängen mit immer mehr neuen Produkten auf den Markt, die den Einrichtungsbetreiber/innen suggerieren, dass sie JETZT investieren müssen, um den Anschluss nicht zu verpassen. Aber stimmt das überhaupt? Was brauchen Sie eigentlich wirklich, um für die kommenden Jahre gut vorbereitet zu sein? Und ist es Pflicht, sich daran zu beteiligen? Die vorliegende Übersicht soll einen ersten Überblick bieten.

Was ist die Telematikinfrastruktur (TI)?

Hierzu schreibt die gematik GmbH: Der Begriff "Telematik" ist eine Kombination der Wörter "Telekommunikation" und "Informatik". Als Telematik wird die Vernetzung verschiedener IT-Systeme und die Möglichkeit bezeichnet, Informationen aus unterschiedlichen Quellen miteinander zu verknüpfen.
Die Telematikinfrastruktur (TI) vernetzt alle Akteure des Gesundheitswesens und gewährleistet den sektoren- und systemübergreifenden sowie sicheren Austausch von Informationen. Sie ist ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzer (Personen oder Institutionen) mit einem elektronischen Heilberufs- und Praxisausweis Zugang erhalten.
Um allen Datenschutzanforderungen gerecht zu werden und insbesondere die medizinischen Daten von Patienten zu schützen, wird in der Telematikinfrastruktur auf starke Informationssicherheitsmechanismen gesetzt. Die sichere, verschlüsselte Kommunikation zwischen bekannten Kommunikationspartnern sowie der Schutz vor dem Zugriff auf sensible Informationen sind daher das Fundament der Telematikinfrastruktur.
Damit die sichere Kommunikation und der Schutz von sensiblen Informationen in der Telematikinfrastruktur langfristig gewährleistet sind, werden die verwendeten kryptographischen Verfahren durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) regelmäßig überprüft und an die neuesten Entwicklungen angepasst.
Zukünftig können sich Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur anschließen und somit die beschäftigten Pflege(fach)personen Zugriff auf die unterschiedlichen Funktionalitäten der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) erhalten, u.a.:

  • ePa – elektronische Patientenakte
  • eMP – elektronischer Medikationsplan
  • NFDM – elektronische Notfalldaten
  • eRezept – elektronisches Rezept / zukünftig weitere elektronische Verordnungen
  • Hinweise auf Vorsorgevollmachten / Patientenverfügungen

Kein Zugriff soll die Pflege auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende erhalten. Außerdem besteht die Möglichkeit der Nutzung von KIM - Kommunikation im Medizinwesen, einem sicherem (verschlüsselten) Kommunikationsweg mit Partnern im Gesundheitswesen.
Einen Überblick über die TI finden Sie in einer Grafik am Ende dieser Information. Weiterführende Informationen zu den Anwendungen finden Sie auch hier: https://fachportal.gematik.de

Welche Fristen sind zu beachten? / Gibt es eine Pflicht zur Teilnahme?

Für die Anschaffung von evtl. notwendiger Hard- und Software zur Anbindung an die Telematik sollten die verfügbaren Informations- und Beratungsangebote genutzt werden. Eine erste Verpflichtung zur Anbindung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft - zu diesem Zeitpunkt müssen ambulante Pflegedienste gem. § 360 Abs. 8 SGB V an die TI angeschlossen sein, um Verordnungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 sowie der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c elektronisch abrufen zu können. Diese Frist gilt somit nicht für Pflegedienste, die ausschließlich einen Versorgungsvertrag nach dem SGB XI haben.
Im Rahmen eines Modellprogramms des GKV-Spitzenverbandes werden die ersten Funktionalitäten in 87 ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen getestet. Derzeit stehen die Ergebnisse noch aus.

Welche technischen Voraussetzungen sind notwendig?

Allen voran wird eine Zugangsmöglichkeit zur TI geschaffen, indem die Pflegeeinrichtung über eHealth-Konnektoren verfügt. Einen Zugang zum sicheren Kommunikationssystem KIM mit anderen Leistungserbringern bekommt man nach dem Erhalt einer Institutionskarte (Security Module Card-Betriebsstätte, kurz SMC-B). Diese kann beim elektronischen Gesundheitsberuferegister in Münster (eGBR) beantragt werden. Ebenso wird dort bundesweit der benötigte elektronische Heilberufeausweis (eHBA) beantragt. Für die Verwendung beider benötigt die Einrichtung bei der Anbindung an die TI ein geeignetes Kartenlesegerät. Sinnvoll und notwendig ist zudem die Anbindung an die verwendete Branchen-/ Pflege(abrechnungs)software

Worauf muss geachtet werden?

Unklar ist derzeit, ob die geplante mobile Anbindung an die TI weitere Anschaffungen notwendig macht - hier könnten weitere Kosten entstehen und Kompatibilitätsprobleme auftauchen, wenn die bereits angeschaffte Technik veraltet ist.
Bereits Ende 2020 haben sich die Vereinbarungspartner der Pflege auf Bundesebene auf eine Regelung zur Erstattung von Kosten (Anschaffung / Betrieb) geeinigt, die im Zusammenhang mit der Anbindung von Pflegeeinrichtungen an die Telematikinfrastruktur entstehen. Diese Vereinbarung finden Sie hier.

Wer sind Ansprechpartner?

Zur Abrechnung der Kosten des TI-Anschlusses hat der GKV-Spitzenverband ein Beantragungsportals unter https://antraege.gkv-spitzenverband.de/ eingerichtet. Die Berechtigung zur Beantragung erfolgt dann auf Grundlage der SMC-B, die dafür bereits vorhanden sein muss.
Für die bundesweite Ausgabe der Institutionskarte (SMC-B) sowie des elektronischen Heilberufeausweises (eHBA) ist das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster - https://www.bezreg-muenster.de/de/gesundheit_und_soziales/egbr/index.html - zuständig.


 

 Quelle: gematik GmbH


Präsentationen

Präsentation - gemeinsame Informationsveranstaltungen - Telematikinfrastruktur (TI) - DBfK / gematik - 21.09.2023 / 05.10.2023

Präsentation - gemeinsame Informationsveranstaltungen - elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR) - DBfK / eGBR - 25.10.2023 / 08.11.2023 

  

 

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